B. Mit Veranlagungsverfügungen vom 9. März 2023 (pag. 89-73) wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), auf ein steuerbares Einkommen von CHF 159'200.-- (satzbestimmend CHF 162'500.--) bei den kantonalen Steuern und von CHF 170'600.-- (satzbestimmend CHF 174'000.--) bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 1'095'000.--(satzbestimmend CHF 1'246'000.--) festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung u.a. insofern von der Selbstschatzung des Rekurrenten ab, als sie die Eigenmietwerte der italienischen Grundstücke insgesamt um CHF 5'350.-- auf CHF 15'624.-- und CHF 426.-- erhöhte.