Die Steuerrekurskommission ersetzt als Parteikosten usanzgemäss maximal CHF 250.-- pro Stunde, was ein Honorar von CHF 5'700.-- ergibt. Nicht zu entschädigen sind hingegen die von einem Anwaltspraktikanten geleisteten 43.8 Stunden. Weil die Rekurrentin mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die von der Vertreterin in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen, weshalb die Kostennote richtigerweise keine Mehrwertsteuer enthält. Damit beläuft sich die Parteikostenentschädigung inkl. Auslagen von CHF 285.25.-- auf CHF 5'985.25. Aus diesen Gründen wird erkannt: