2.3 ausgeführt hat, dass die von ihr vorgenommenen Aufrechnungen im Rahmen einer Ermessensveranlagung erfolgt seien. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall, weil die Rekurrentin nicht ordnungsgemäss unter Androhung einer Veranlagung nach Ermessen und mit Hinweis auf die damit verbundenen Rechtsnachteile gemahnt worden ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 48 zu Art. 130 DBG). Mit der zweiten Eingabe vom - 17 - 27. November 2023 hat die Steuerverwaltung denn auch bestätigt, dass sich "kein Ermessenszuschlag" rechtfertige.