Die Sache ist daher an die Steuerverwaltung zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens zurückzuweisen. Sollte die Rekurrentin weiterhin nicht für die erforderliche Transparenz sorgen, wird die Steuerverwaltung die Steuerfaktoren nach Ermessen zu bestimmen haben (Art. 198 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2023 in Ziff. 2.3 ausgeführt hat, dass die von ihr vorgenommenen Aufrechnungen im Rahmen einer Ermessensveranlagung erfolgt seien.