Zwar verfügt die Steuerrekurskommission über die gleichen Befugnisse wie die Steuerverwaltung im Veranlagungs- und Einspracheverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG) und sie entscheidet im Normalfall reformatorisch, wobei im Einzelfall auch eine Rückweisung möglich oder gar geboten sein kann (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 130 DBG). Vorliegend ist der Sachverhalt nicht ausreichend erstellt und es sind unter Umständen aufwendige weitere Beweismassnahmen bzw. weitere formelle Verfahrensschritte erforderlich. Die Sache ist daher an die Steuerverwaltung zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens zurückzuweisen.