__ GmbH von total CHF 555'379.-- sind nicht gerechtfertigt, weil diese (zumindest teilweise) geschäftsmässig begründet sind und weil nicht nachgewiesen ist, dass zwischen dem Gesellschafter der Rekurrentin und den Beteiligten an den genannten Gesellschaften ein nahestehendes Verhältnis besteht. Aufgrund der festgestellten Mängel bei der Buchführung und der mangelhaften Offenlegung der relevanten Unterlagen kann für die Gewinnbesteuerung 2019 jedoch nicht auf die Jahresrechnung der Rekurrentin abgestellt werden. Zwar verfügt die Steuerrekurskommission über die gleichen Befugnisse wie die Steuerverwaltung im Veranlagungs- und Einspracheverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG;