9. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen in Zusammenhang mit den Zahlungen an die D.________ GmbH und an die E.________ GmbH von total CHF 555'379.-- sind nicht gerechtfertigt, weil diese (zumindest teilweise) geschäftsmässig begründet sind und weil nicht nachgewiesen ist, dass zwischen dem Gesellschafter der Rekurrentin und den Beteiligten an den genannten Gesellschaften ein nahestehendes Verhältnis besteht.