Das Honorar wurde nach Abzug einer Provision unter der Hand an die erste Subunternehmung zurückbezahlt, welche damit Schwarzarbeiter finanzierte, für die sie keine Sozialabgaben bezahlte. Weiter hat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen in einem vergleichbaren Sachverhalt festgehalten, dass Zahlungen an Unterakkordanten, bei denen sich im Rahmen einer Revision durch die SUVA herausgestellt hat, dass sie der Verschleierung von Schwarzarbeit gedient haben, aus gewinnsteuerrechtlicher Sicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen darstellen (Urteil B 2024/106 vom 29.11.2024, E. 4.2.3 und 4.3.3).