Die Steuerrekurskommission geht daher davon aus, dass die Rekurrentin nicht alle zweckmässigen Unterlagen eingereicht hat. In die gleiche Richtung weist der geschwärzte Kontoauszug der Bank O.________bank (Rekursbeilage 13). An sich müssten die Einträge im Kontoauszug eins zu eins mit den Buchungen im Konto 1021 übereinstimmen, weshalb die Rekurrentin auf die Schwärzung hätte verzichten können. Unter diesen Umständen ist es zumindest nicht auszuschliessen, dass die Rekurrentin mit ihren Zahlungen an die Unterakkordanten teilweise Schwarzarbeit finanziert haben könnte.