8.3 Während bei den von der Steuerverwaltung beanstandeten Subunternehmen D.________ GmbH und E.________ GmbH keine persönliche Beziehung zum Gesellschafter der Rekurrentin nachgewiesen ist, werden die F.________ GmbH und die T.________ GmbH von Personen beherrscht, die dem Gesellschafter der Rekurrentin (sehr wahrscheinlich) nahestehen. Verdeckte Gewinnausschüttungen wären somit zumindest denkbar. Dass die empfangenden Gesellschaften die mit der Rekurrentin erzielten Ertrage ihrerseits verbucht haben, muss dem nicht unbedingt entgegenstehen. Weiter fällt in beiden Fällen auf, dass beträchtliche Beträge über die passiven Rechnungsabgrenzungen verbucht worden sind.