__ GmbH hauptsächlich deshalb vollumfänglich aufgerechnet hat, weil über die Empfängerin am 26. November 2019 der Konkurs eröffnet worden ist und daher eine Besteuerung des Ertrags aus der Geschäftsbeziehung mit der Rekurrentin nicht möglich gewesen ist. Dieser Umstand rechtfertigt nach Auffassung der Steuerrekurskommission jedoch keine unterschiedliche Qualifikation der strittigen Zahlungen im Vergleich zu denjenigen an die übrigen Subunternehmen.