vgl. Oesterhelt/Mühlemann/Bertschinger, a.a.O., N. 40 zu Art. 58 DGB, die sogar den Nachweis verlangen, dass die Zahlungen im Interesse der Beteiligten oder diesen nahestehenden Personen erfolgt sind). Wie im Folgenden auszuführen ist, erachtet es die Steuerrekurskom- - 13 - mission vorliegend als plausibel, dass die umstrittenen Zahlungen an die D.________ GmbH und die E.________ GmbH einen geschäftsmässigen Grund aufweisen.