6.4 Immerhin sehen Art. 85 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 Bst. b Al. 5 DBG auch dann eine Aufrechnung vor, falls "geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte" als Aufwand verbucht worden sind. Diese Bestimmung ermöglicht es grundsätzlich, Leistungen an Dritte selbst dann dem Gewinn zuzurechnen, falls nicht nachweisbar ist, dass es sich bei diesen um nahestehende Personen handelt und daher keine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben ist. Allerdings müssen solche Leistungen offensichtlich geschäftsmässig unbegründet sein, damit eine Aufrechnung in Frage kommt (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 190 zu Art. 58 DBG; vgl. Oesterhelt/Mühlemann/Bertschinger, a.a.