6.3 Aufgrund der quasi unbrauchbaren Belege ist es vorliegend nicht möglich, eine (allfällige) Gegenleistung der beiden (mutmasslichen) Subakkordanten (D.________ GmbH und die E.________ GmbH) zu quantifizieren. Allerdings fehlt jeder Hinweis darauf, dass die D.________ GmbH und die E.________ GmbH oder die an diesen Gesellschaften beteiligten Personen dem Gesellschafter der Rekurrentin persönlich oder wirtschaftlich nahestehen, worauf auch die Vertreterin hinweist (Rekursschrift vom 10.7.2023, RZ 51).