6.2 Wie in E. 2.3 hiervor erwähnt, sind offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte aufzurechnen. Mit dem von der Steuerverwaltung verwendeten Begriff der geldwerten Leistung (bzw. des geldwerten Vorteils) wird im Gesetz die Aufrechnung einer (verdeckten) Gewinnausschüttung im Einkommen der Beteiligungsinhaber ermöglicht (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG). In Literatur und Veranlagungspraxis werden die Begriffe "verdeckte Gewinnausschüttung " und "geldwerte Leistung" jedoch regelmässig als Synonyme verwendet (so bspw. bei Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 128 zu Art.