6.1 In den angefochtenen Einspracheentscheiden begründet die Steuerverwaltung die Aufrechnungen damit, dass es im Geschäftsverkehr äusserst unüblich sei, Summen in der hier vorliegenden Höhe bar zu bezahlen und dabei auf detaillierte Rechnungen und Stundenrapporte zu verzichten. Der Rekurrentin misslinge daher der Nachweis, dass die verbuchten Zahlungen an die D.________ GmbH und die E.________ GmbH geschäftsmässig begründet seien. In der Vernehmlassung vom 16. August 2023 ergänzt die Steuerverwaltung, dass die Aufrechnungen "richtigerweise als geldwerte Leistung" erfolgt seien.