6. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich zum einen, dass die Buchführung der Rekurrentin erhebliche Mängel aufweist. Zum anderen erweisen sich die Ausführungen der Rekurrentin in Bezug auf die Art und Weise, wie sie mit der D.________ GmbH und der E.________ GmbH zusammengearbeitet haben will, als unglaubhaft. Fraglich ist jedoch, ob diese Erkenntnisse ausreichen, um die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen zu bestätigen.