Im Fall der E.________ GmbH verhält es sich so, dass nur die Hälfte der Rechnungen auf einen runden Gesamtbetrag lautet, wie es bei pauschalen Entschädigungen zu erwarten wäre. Für die Steuerrekurskommission ist damit erwiesen, dass die Unterakkordanten von der Rekurrentin keine pauschalen Entschädigungen im soeben beschriebenen Sinn erhalten haben.