Auch diese Abnahme der Arbeiten würde schriftlich dokumentiert werden. Erst anschliessend würde die Auftraggeberin die Rechnung der Auftragnehmerin begleichen (nach Abzug allfälliger Akontozahlungen). Unter diesen Umständen würde sich das Führen von Arbeitsrapporten (bzw. deren Offenlegung gegenüber der Auftraggeberin) tatsächlich erübrigen. Vorliegend haben die Rekurrentin und ihre Unterakkordanten freilich nichts Derartiges unternommen, weshalb nicht von Verträgen mit einer Pauschalentschädigung ausgegangen werden kann. Bei der D.________ GmbH spricht die zudem grosse Zahl von 32 Rechnungen und 67 verbuchten Zahlungen gegen das Vorliegen von Pauschalpreisen. Im Fall der E.__