5.2 Es ist selbstverständlich möglich, bei Aufträgen (oder Werkverträgen, im vorliegenden Zusammenhang spielt die zivilrechtliche Ausgestaltung keine Rolle) eine pauschale Vergütung zu vereinbaren. Im üblichen Geschäftsverkehr würde bei den hier vorliegenden bedeutenden Auftragsvolumina jedoch schriftlich und detailliert vereinbart, welche Arbeiten bis zu welchem Zeitpunkt erledigt werden müssen. Nach Fertigstellung des Auftrags würde die Auftraggeberin die Arbeiten prüfen und gegebenenfalls Nachbesserungen verlangen. Auch diese Abnahme der Arbeiten würde schriftlich dokumentiert werden.