5. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Rekurrentin zumindest im Zusammenhang mit den beiden thematisierten Unterakkordanten gegen grundlegende Prinzipien der Buchführung und Rechnungslegung verstossen hat. Daraus kann für sich allein jedoch noch nicht geschlossen werden, dass die verbuchten Zahlungen an die D.________ GmbH und die E.________ GmbH keinem geschäftsmässigen Zweck gedient haben. Die Steuerverwaltung begründet ihre Aufrechnungen hauptsächlich mit dem Fehlen detaillierter Arbeitsrapporte oder vergleichbarer Nachweise.