4.2.3 Weil die Rechnungen erst im Einspracheverfahren vorgelegt worden sind und weil für jenen Betrag, den die Steuerverwaltung nicht aufgerechnet hat, kein Beleg vorhanden ist, steht für die Steuerrekurskommission fest, dass die Belege für die Überweisungen an die E.________ GmbH erst im Nachhinein erstellt worden sind. Damit liegt auch hier ein Verstoss gegen das Prinzip "keine Buchung ohne Beleg vor". Dementsprechend ist im Zusammenhang mit den Überweisungen an die E.________ GmbH die Richtigkeit der vorgenommenen Buchungen ebenfalls nicht zu vermuten.