__ GmbH erklären. Allerdings bestreitet die Vertreterin das Bestehen eines solchen Verhältnisses (Rekursschrift vom 10.7.2023, RZ 51). 4.1.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Art und Weise der Buchführung und die vorhandenen Belege in Zusammenhang mit den Zahlungen an die D.________ GmbH erhebliche Mängel aufweisen, so dass die aus dem Massgeblichkeitsprinzip abgeleitete Vermutung der materiellen Richtigkeit der verbuchten Tatsachen nicht aufrechterhalten werden kann. 4.2 E.________ GmbH