Von den verbuchten Barbezügen zu Gunsten der D.________ GmbH von insgesamt CHF 374'560.-- entfallen CHF 126'670.-- auf Zahlungen, für die bis zu jenem Zeitpunkt noch gar keine Rechnung gestellt worden ist, womit sie quasi als "Vorauszahlungen" qualifizieren. Dass die Rekurrentin derart hohe Summen in bar übergeben haben soll, ohne sich den Empfang jedes einzelnen Betrags quittieren zu lassen, ist nicht vereinbar mit üblichen Gepflogenheiten unter Geschäftspartnern. Das Vorgehen der Rekurrenten liesse sich höchsten mit einer grossen persönlichen Nähe zwischen den Geschäftsführern der Rekurrentin und der D.________ GmbH erklären.