o.ä. Der mit der Rekursschrift nachgereichten schriftlichen Bestätigung von I.________ vom 6. Juli 2023 (Rekursbeilage 12) kommt kaum Beweiskraft zu, zumal die erhaltene Gesamtsumme mit "rund CHF 378'000.--" bezeichnet wird, während das Total der verbuchten Barbezüge CHF 374'560.-- und dasjenige der quittierten Rechnungen CHF 381'200.-- betragen.