28.10.2019: Bezüge von CHF 300.-- und CHF 1'000.--; 13.11.2019: zwei Bezüge von je CHF 5'000.--). Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Rekurrentin auf diese Art und Weise Zahlungen an die D.________ GmbH geleistet haben sollte. Weiter kann die Rekurrentin nicht nachweisen, dass das Bargeld überhaupt an I.________ übergeben worden ist. Zwar tragen die von der D.________ GmbH ausgestellten Rechnungen dessen Unterschrift. Als Quittung für die Bezüge taugen diese Signaturen jedoch nicht, denn es fehlen die übliche Nennung des Datums und eine Formulierung wie "Betrag dankend erhalten" o.ä. Der mit der Rekursschrift nachgereichten schriftlichen Bestätigung von I.___