Diese Differenz ist nicht in den Kreditoren verbucht worden (vgl. Kontoblatt Nr. 2000 "Kreditoren CHF", pag. 186) und geht weit über "gewisse Rundungsdifferenzen" hinaus, auf die sich die Vertreterin beruft (Stellungnahme vom 3.10.2023, RZ 35). Trotz Verwendung des Buchungssatzes Dienstleistungsaufwand / Bank sind die Rechnungen nicht per Banküberweisung, sondern bar bezahlt worden. Richtigerweise hätten die abgehobenen Beträge zuerst dem Konto "Kasse" gutgeschrieben werden müssen. Weiter hat die Rekurrentin gegen das Prinzip "keine Buchung ohne Beleg verstossen", weil nicht nachvollziehbar ist, welche Barbezüge mit welchen Rechnungen zusammenhängen.