Wie erwähnt, ist eine formell korrekte Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig. Fehlt es hingegen an einer formell ordnungsgemässen Buchführung oder bestehen Anhaltspunkte, welche auf die (materielle) Unrichtigkeit der Geschäftsbücher schliessen lassen, entfällt die natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit (BGer 2C_497/2018 vom 4.7.2019, E. 3.3, mit Hinweisen auf weitere bundesgerichtliche Urteile).