Einzelne offenkundig versehentliche Falschbuchungen oder das Fehlen einzelner Belege zu untergeordneten Positionen der Buchhaltung geben i.d.R. nur Anlass zu Korrekturen. Falls es jedoch zu einer Häufung von für sich betrachtet geringfügigen Fehlern kommt, können diese in ihrer Gesamtheit unüberwindbare Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen bewirken (Zweifel/Hunziker, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N.°21 zu Art. 115 DBG).