3.5 Weist eine Buchhaltung geringfügige formelle und materielle Mängel auf, welche das Vertrauen in die Buchführung als Ganze allerdings noch nicht zu erschüttern vermögen, ist sie verbesserungsfähig und kann trotz ihrer Schwächen als Grundlage für die Ermittlung des Unternehmensgewinns dienen. Einzelne offenkundig versehentliche Falschbuchungen oder das Fehlen einzelner Belege zu untergeordneten Positionen der Buchhaltung geben i.d.R. nur Anlass zu Korrekturen.