-5- 3.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine formell korrekte Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig, d.h. inhaltlich vollständig und wahr (statt vieler BGer 2C_497/2018 vom 4.7.2019, E. 3.3 mit Verweis auf BGE 134 II 207; Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl., 2024, § 15 N. 28 ff.). Ordnungsgemäss ist die Buchführung, wenn sie diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte erfasst, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind, und die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung beachtet,