2. Im Rahmen der Überprüfungsbefugnis nach Art. 198 Abs. 2 StG und Art. 142 Abs. 4 DBG hat der Büchersachverständige der Steuerrekurskommission die in den Akten vorhandenen Buchhaltungsunterlagen und Belege einer näheren Prüfung unterzogen. Seine Feststellungen hat er im internen Expertenbericht vom 2. September 2025 festgehalten. Sie sind in die nachstehenden Erwägungen eingeflossen. 3. Vorliegend ist die Höhe des von der Rekurrentin für die Steuerperiode 2019 zu versteuernden Gewinns umstritten.