-4- (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Die Rekurs- und Beschwerdeeingabe ist gemäss Sendungsverfolgung am 10. Juli 2023 um 17:29 Uhr der Post übergeben worden. Sie ist demnach fristgerecht erfolgt (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Auf die formgerechte Eingabe ist deshalb einzutreten. 1.2 Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).