F. In einer weiteren Eingabe vom 27. November 2023 führt die Steuerverwaltung aus, dass sie aufgrund der von der Vertreterin eingereichten Unterlagen davon ausgehe, dass die Rechtsmittel an die Steuerrekurskommission rechtzeitig erhoben worden seien. Auch erachte sie aufgrund der bei der Buchprüfung gewonnen Erkenntnisse einen Ermessenszuschlag zum verbuchten Umsatz nun doch nicht als gerechtfertigt. Die Steuerverwaltung beantragt jedoch weiterhin, dass die von ihr vorgenommenen Aufrechnungen bestätigt werden. G. Die Vertreterin hat in ihrer abschliessenden Eingabe vom 12. Dezember 2023 an ihren bisherigen Ausführungen festgehalten.