D. Die Steuerverwaltung hat sich am 16. August 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt, auf den Rekurs und die Beschwerde wegen versäumter Rechtsmittelfrist nicht einzutreten. Eventualiter wird deren Abweisung beantragt. Den Eventualantrag begründet die Steuerverwaltung damit, dass die Buchhaltung der Rekurrentin nicht ordnungsgemäss geführt sei. Wegen fehlender Hilfsbücher oder anderer tauglicher Hilfsmittel sei ungewiss, ob der ausgewiesene Umsatz vollständig sei. Betreffend die strittigen Zahlungen an die D.________ GmbH und die E.________ GmbH seien die vorhandenen Belege ungenügend, weshalb diese zu Recht als geldwerte Leistungen qualifiziert worden seien.