-2- E.________ GmbH von CHF 177'379.--, die im Aufwandkonto "Einkauf Dienstleistungen" (Konto Nr. 4400) verbucht wurden. Die Steuerverwaltung begründete die Nichtakzeptanz dieser Aufwendungen damit, dass weder für die D.________ GmbH noch für die E.________ GmbH detaillierte Rechnungen oder Stundenrapporte vorliegen würden. Auch seien keine schriftlichen Verträge vorhanden. Im Ergebnis misslinge der Rekurrentin der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der entsprechenden Zahlungen.