BSG 168.811) pauschal festzusetzen. Mit Blick auf die Eingabe der Vertreterin im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erscheint der Steuerrekurskommission eine Parteikostenentschädigung von pauschal CHF 1'500.-- (inkl. 7.7 % MWST und allfälliger Auslagen) als angemessen.