Die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung vom 22. Mai 2023 sind gestützt auf das Ausgeführte aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Steuerverwaltung zurückzuweisen zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen. Da die Steuerverwaltung den das Steuerjahr 2011 betreffenden Fall bisher nur schleppend bearbeitet hat, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Rückweisung zügig zu bearbeiten sein wird. Eine weitergehende Prüfung von Rekurs und Beschwerde erübrigt sich und es kann bei dieser Ausgangslage insbesondere offenbleiben, ob durch das Verhalten der Steuerverwaltung das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt worden ist.