6.4 Es ist nicht Aufgabe der Steuerrekurskommission in ihrer Funktion als Rechtsmittelinstanz, die notwendigen Untersuchungshandlungen erstinstanzlich zu tätigen. Auch stehen der Steuerverwaltung umfangreichere Informationen und Unterlagen zur Verfügung (frühere wie auch nachfolgende Steuerjahre der drei Aktionäre bzw. der D.________ AG). Die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung vom 22. Mai 2023 sind gestützt auf das Ausgeführte aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Steuerverwaltung zurückzuweisen zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen.