Doch wurde dies seitens der Steuerverwaltung nicht näher abgeklärt. Vielmehr hat die Steuerverwaltung ihre Begründung anlässlich der Veranlagungsverfügungen und der Einspracheentscheide (bzw. deren Vorabdrucke) abgeändert. So ist sie in den Veranlagungsverfügungen von einer geldwerten Leistung ausgegangen (vgl. Bst. D), bevor sie die Besteuerung im Einspracheverfahren mit der Reinvermögenszugangstheorie als solcher begründet hat (vgl. Bst. F). Dieser Begründungswechsel kann von der Steuerrekurskommission nicht nachvollzogen werden. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die unterschiedlich hohen Aufrechnungssummen. Ausserdem fehlen in den Akten jegliche Hinweise