und Rekurrent) damit zu je 10 % an der Gesellschaft beteiligt waren, könnte dafür sprechen, dass dem Rekurrenten die Bezugsrechte aufgrund seiner Beteiligung und nicht aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft zugeteilt wurden. Die Steuerverwaltung macht in ihrer Vernehmlassung geltend, dass es sich gestützt auf die Einkommensgeneralklausel (Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG) auch um steuerbares Einkommen handle, wenn das Beteiligungsverhältnis im Vordergrund stehen würde. Weitere Hinweise bzw. Ausführungen dazu fehlen. Für die Steuerrekurskommission ist bei dieser Ausgangslage nicht nachvollziehbar, inwiefern hier zwingend die Generalklausel anzuwenden wäre.