Die Interessen der Gesellschaft können von der Steuerrekurskommission mit Blick auf die vorhandenen Akten nicht beurteilt werden. Es kann aber immerhin festgehalten werden, dass E.________ und der Rekurrent nach der Kapitalerhöhung (und einer darauffolgenden Schenkung von 25 Namenaktien vom Vater an den Sohn) je 15 Namenaktien in ihrem Eigentum hatten und F.________ 120 Namenaktien. Dass die beiden Minderheitsaktionäre (E.________ und Rekurrent) damit zu je 10 % an der Gesellschaft beteiligt waren, könnte dafür sprechen, dass dem Rekurrenten die Bezugsrechte aufgrund seiner Beteiligung und nicht aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft zugeteilt wurden.