6.2 E.________ (geb. ________) hat altershalber auf seine Bezugsrechte verzichtet und die Aktionäre haben die Bezugsrechte in der Folge gütlich zugeteilt. Die aktienrechtlichen Vorschriften besagen, dass nicht ausgeübte Bezugsrechte im Interesse der Gesellschaft zu verwenden und dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten sei (vgl. E. 4.3). Die Interessen der Gesellschaft können von der Steuerrekurskommission mit Blick auf die vorhandenen Akten nicht beurteilt werden.