- 12 - Leistung aufgrund des Arbeitsverhältnisses, auch wenn sich hierzu keine ausdrücklichen Hinweise in den Akten finden. Ob die Leistung vorliegend von der Gesellschaft oder von einem resp. mehreren Aktionären ausgegangen ist, kann offengelassen werden. Ob sich aus den Akten Hinweise ergeben, dass die Bezugsrechte wegen der bereits vorhandenen Beteiligung zugegangen wären, bleibt nachfolgend zu klären.