6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent langjähriger Arbeitnehmer der D.________ AG ist und er nie eine im Handelsregister eingetragene Zeichnungsberechtigung hatte. Damit liegt die Vermutung nahe, dass die Bezugsrechtszuteilung (durch welche der Rekurrent einen höheren Anteil der Aktien erhalten und dadurch zu einem grösseren Teil am Wert der Gesellschaft partizipieren konnte) eine Gegenleistung für erbrachte gute und loyale Mitarbeit darstellte (vgl. in diesem Sinn auch BGer 2C_703/2017 vom 15.3.2019, E. 3.3.5). Zudem erachtet es die Steuerrekurskommission erfahrungsgemäss als naheliegend, dass der Rekurrent als ___