Dies unabhängig davon, wie die Steuerverwaltung die Zuteilung an F.________ beurteilt hat (vgl. hinsichtlich einer Schenkung vom Vater an den Sohn bei einer Bezugsrechtsüberlassung: Adriano Marantelli, Erbvorempfänge und Schenkungen – Ausgewählte Aspekte aus Sicht der Ein- kommens-/Vermögens- und Schenkungssteuern, in: Erbvorempfang und Schenkung […], 2016, S. 11 ff., S. 36; vgl. auch Peter Locher, a.a.O., N. 162 zu Art. 20 DBG).