5.5 Da die Leistung ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis haben muss (E. 5.2), kommen die Vorschriften zu den Mitarbeiterbeteiligungen nicht zur Anwendung, wenn eine steuerpflichtige Person Anteile aufgrund ihrer Stellung als Anteilsinhaber erhält. Auch wenn ein Aktionär gleichzeitig noch Mitarbeiter ist, ändert dies nichts daran, dass die Zuteilung ihren Rechtsgrund im Beteiligungs- und nicht im Arbeitsverhältnis hat. Entscheidend für die Einstufung von Beteiligungen als Mitarbeiterbeteiligungen ist, dass der Arbeitnehmer Beteiligungen an seiner Arbeitgeberunternehmung gratis oder zumindest unterpreislich erhält, weil er Arbeitnehmer ist.