5.4 Leistungen von Dritten sind ebenfalls dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie der steuerpflichtigen Person in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet worden sind, selbst wenn dafür keine Rechtspflicht bestand (BGer 9C_604/2022 vom 1.5.2024, E. 3.2.1; VGE 100 2016 46/47 vom 24.5.2017, E. 5.3, mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 37 zu Art. 17 DBG; Peter Locher, a.a.O., N. 21 zu Art.