Mit der gesetzlichen Definition der Mitarbeiterbeteiligungen sollte keine Erweiterung gegenüber der bisherigen Praxis erfolgen. Auch mit Blick auf den weiten Begriff des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steht deshalb nichts entgegen, für die vorliegende Konstellation, die sich noch vor Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung zugetragen hat, die aktuelle gesetzliche Definition sinngemäss heranzuziehen (so auch schon RKE 100 2014 244 vom 14.1.2016, E. 3.2, nicht publiziert).