O., N. 57 zu Art. 17 DBG). Als Mitarbeiteraktien gelten Aktien der Arbeitgeberin oder der ihr nahestehenden Unternehmen, die sie ihrem Mitarbeitenden aufgrund seines Arbeitsverhältnisses in der Regel zu Vorzugsbedingungen überträgt (Peter Locher, a.a.O., N. 5 zu Art. 17a DBG). Hauptziel der Neuregelung der Mitarbeiterbeteiligungen im DBG (und im StHG) war die Wiederherstellung der Rechtssicherheit bei der Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen, indem die bis dahin geübte und in Teilbereichen uneinheitliche Praxis auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt wurde (BBl 2005 575, S. 576).